Fundamt

Hier finden Sie eine Auflistung aller Gegenstände, die am Fundamt der Marktgemeinde Ferschnitz in letzter Zeit entgegengenommen wurden:

  • Funddatum: 05.04.2024 - Geld
  • Funddatum: 25.01.2024 - silbernes Armband mit weißen Stein im Herzformat
  • Funddatum: 29.12.2023 - Haube mit gelben Streifen - Etirel
  • Funddatum: 10.11.2023 - schwarze Haube
  • Funddatum: 10.11.2023 - graue Haube
  • Funddatum: 10.11.2023 - Lesebrille mit braunen Etui
  • Funddatum: 11.09.2023 - GEGE Schlüssel
  • Funddatum: 18.07.2023 - EVVA Schlüssel 
  • Funddatum: 24.05.2023 - kleiner färbiger (rot, blau, grün) Rucksack für Kleinkinder
  • Funddatum: 27.03.2023 - Fernbedienung - weiß/grau 
  • Funddatum: 20.02.2023 - graue, kurze Hose und schwarze Sturmhaube (Erwachsenengröße)
  • Funddatum: 10.01.2023 - 1 Ohrring Gold mit einer Perle

  • Die Gegenstände können während der Dienstzeiten am Gemeindeamt vom Eigentümer abgeholt werden! 

    Das Fundamt ist gesetzlich geregelt im Sicherheitspolizeigesetz - SPG (§§ 5, 42, 42a)


    § 42 Abs. 2: „(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.“

    § 42 Abs. 3: „(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.“


    § 42a (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

    § 42a (3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 100 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 100 Euro hat die Fundbehörde den Finder davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung bei der Behörde abholt.