Fundamt
Hier finden Sie eine Auflistung aller Gegenstände, die am Fundamt der Marktgemeinde Ferschnitz in letzter Zeit entgegengenommen wurden:
Die Gegenstände können während der Dienstzeiten am Gemeindeamt vom Eigentümer abgeholt werden!
Das Fundamt ist gesetzlich geregelt im Sicherheitspolizeigesetz - SPG (§§ 5, 42, 42a)
§ 42 (3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen.
§ 42a (1) ... Funde, deren Wert 100 Euro übersteigen, sind durch Anschlag an der Amtstafel oder sonst durch ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1.000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.
§ 42a (3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.