Integrative Betriebe

Allgemeines

Integrative Betriebe bieten jenen Personen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine Beschäftigungs- bzw. Qualifizierungsmöglichkeit.

Die betreffenden Personen müssen jedoch eine gewisse Leistungsfähigkeit mitbringen, um in einem Integrativen Betrieb mitarbeiten bzw. an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen zu können. Konkret hat die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen mindestens die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines Menschen ohne Behinderungen bei einer gleichen Tätigkeit zu betragen. Falls diese nicht gegeben ist, bietet sich als Alternative eine Beschäftigungstherapie an.

Die Integrativen Betriebe stellen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vor allem Produkte her und sind in verschiedensten Branchen (z.B. Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung) vertreten. Die Integrativen Betriebe sind aber auch im Dienstleistungsbereich (z.B. Facility-Service) tätig.

Lehrausbildung

Ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich der Integrativen Betriebe ist die Bereitstellung von Lehrausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Im Rahmen der sogenannten IBL (Integrative-Betriebe-Lehrausbildung) werden Menschen mit Behinderungen in über 25 Lehrberufen ausgebildet (Lehrlinge [dib]). Es gibt es auch die Möglichkeit eines Wechsels zu einer Teilqualifikation, wenn absehbar ist, dass eine reguläre oder verlängerte Lehre nicht abgeschlossen werden kann.

Aufnahme

Die Aufnahme in den Integrativen Betrieb erfolgt nach Befassung eines Sachverständigenteams bestehend aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

Der Integrative Betrieb ist die primäre Anlaufstelle für die Aufnahme. Dieser sorgt für die Bildung des Sachverständigenteams und steht, neben der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice, für Auskünfte zur Verfügung.

Arbeitsbedingungen

Achtung:

Die Beschäftigung in einem Integrativen Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) – es besteht Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Weiters ist eine Entlohnung der beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, vorgesehen.

Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz