Anwältin des Bundes für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Bundesbehindertenanwältin)
Allgemeines
Menschen mit Behinderungen können sich in Zusammenhang mit empfundenen Diskriminierungen an die Anwältin/den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwältin/Behindertenanwalt) wenden und kostenlos Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Diese/dieser ist bemüht, rasch und unbürokratisch zu helfen.
Die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt ist eine zentrale Anlaufstelle des Bundes in Österreich für die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Personen, die sich im Sinne der im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Diskriminierungsverbote diskriminiert fühlen. Eine Diskriminierung im Sinne dieser Gesetze kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Dienstverhältnis aufgrund einer Behinderung durch Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber gekündigt wird oder ein öffentliches Gebäude für Menschen mit Behinderungen aufgrund von Barrieren nicht zugänglich ist
Die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt ist in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Ihr/sein Aufgabengebiet ist im Bundesbehindertengesetz geregelt.
Rechtsdurchsetzung
Die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen einbringen, wenn gegen die im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelten Gebote oder Verbote verstoßen und dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt. Handelt es sich um große Kapitalgesellschaften, kann eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden, in allen anderen Fällen eine Klage auf Feststellung.
In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des Versicherers einbringen. Dies ist dann möglich, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden.
Bei vermuteten Diskriminierungen kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person das Schlichtungsverfahren im Sozialministeriumservice führen.
Sprechstunden und Standorte
Wesentliches Element der Tätigkeit der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts ist dabei der direkte Kontakt mit den Bürgerinnen/Bürgern, der in Form von regelmäßigen bundesweiten Sprechstunden und Sprechtagen stattfindet. Die Sprechtage werden sowohl vor Ort in allen Bundesländern und darüber hinaus online angeboten.
Um die niederschwellige Zugänglichkeit zu verbessern, besteht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts aus drei Standorten:
- Es gibt ein Bundesbüro mit Sitz in Wien (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich) sowie
- jeweils ein Regionalbüro im Süden (Steiermark, Kärnten, Burgenland) und
- Westen (Salzburg, Tirol, Vorarlberg) Österreichs.
Durch die Verankerung des Büros soll die unmittelbare Erreichbarkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein.
Für telefonische Auskünfte steht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts unter der bundesweit gebührenfreien Telefonnummer 0800/80 80 16 (täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr) zur Verfügung. Schriftliche Anfragen können über ein Kontaktformular oder über die E-Mail-Adresse office@behindertenanwalt.gv.at gestellt werden.
Sollten für eine persönliche Vorsprache Anforderungen hinsichtlich barrierefreier Zugänglichkeit bestehen, kann dies dem Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts vorab mitgeteilt werden.
Weiterführende Links
- Behindertenanwältin/Behindertenanwalt (Behindertenanwaltschaft)
- Formular für schriftliche Anfragen an das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts (Behindertenanwaltschaft)
- Aktuelle Termine der Bürgersprechtage in den Bundesländern (Behindertenanwaltschaft)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (SMS)
Rechtsgrundlagen
- §§ 13b bis 13e Bundesbehindertengesetz (BBG)
- § 13 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- § 1d Versicherungsvertraggesetz (VersVG)




