Ausländische Staatsbürger
EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.
Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe.
Asylwerbende und Vertriebene haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen und deutlich geringer sind als jene in der Sozialhilfe. In allen Bundesländern – außer Vorarlberg – werden subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich über die Grundversorgung unterstützt.
Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Sozialhilfesystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:




