Arbeitslosengeld – Allgemeines und Anspruch
Das Arbeitslosengeld soll arbeitslosen Menschen während der Zeit der Arbeitsuche ihre finanzielle Lebensgrundlage sichern.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem bestimmten Mindestausmaß bereit ist,
- eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer nachweisen kann und
- die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nicht bereits ausgeschöpft hat.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Arbeitslosengeld für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Selbständige
Selbständige können freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eintreten, wodurch sie einen Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandhilfe etc.) erwerben können. Dabei müssen sie ebenfalls einen monatlichen Beitrag leisten, welchen sie aus 3 verschiedenen Beitragsgrundlagen auswählen können. Dieser gilt dann für die gesamte Versicherungsdauer. Von dieser Leistung kann man frühestens nach acht Jahren austreten.
Mehrfach-geringfügig Beschäftigte
Mehrfach-geringfügig Beschäftigte, deren Entgelt in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sind auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Um als arbeitslos zu gelten und Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse beendet sein; das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen (Ausnahmen von dieser Regelung siehe nächster Punkt).
Voraussetzungen
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. Hier wird folgendermaßen unterschieden:
- Erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld und Alter über 25 Jahre:
52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre erforderlich - Wiederholte Beantragung von Arbeitslosengeld:
28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres erforderlich - Sonderfall Beantragung von Arbeitslosengeld unter 25 Jahren:
26 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres erforderlich (auch bei erstmaliger Beantragung)
Arbeitslose sind während des Bezugs von Arbeitslosengeld krankenversichert. Die Krankenkasse gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS bezogen werden.
Die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 1. Jänner 2026 eingeschränkt. Eine parallele geringfügige Beschäftigung ist während dem Leistungsbezug weiterhin möglich für Personen,
- die neben einer vollversicherten Tätigkeit eine geringfügige Tätigkeit für mindestens 26 Wochen ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit weiterführen;
- nach einer Bezugsdauer von 365 Tagen für maximal 26 Wochen;
- nach einer Bezugsdauer von 365 Tagen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 BEinstG erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen;
- nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld bezogen wurden für maximal 26 Wochen oder
- während einer Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die mindestens vier Monate dauert und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweist.
Weitere Informationen finden Sie unter Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS
In bestimmten Fällen (z.B. wenn eine Person ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt hat) wird in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Detaillierte Informationen zu dieser sogenannten "Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Von dieser Sperrfrist ist der Verlust des Anspruchs zu unterscheiden: Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert sie für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Sanktion wird auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle ausgesprochen. Gleiches gilt z.B. wenn eine Nach-/Umschulung verweigert wird. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen. Arbeitslose Personen müssen der Arbeitsvermittlung auch während einer solchen Ausschlussfrist zur Verfügung stehen und sind verpflichtet, eine angebotene zumutbare Beschäftigung bzw. ein erforderliches Kursangebot anzunehmen. Im Falle einer Weigerung oder Vereitelung ist dann ein weiterer, die bereits verhängte Sperre (teilweise) überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen.
Weiterführende Links
- Arbeitslosengeld (AMS)
- Krankenversicherung (AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Anwartschaft" (AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Arbeitslosigkeit" (AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Arbeitsfähigkeit" (AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Verfügbarkeit/Arbeitswilligkeit" (AMS)
- Selbständige in der Arbeitslosenversicherung (SVS)
- Arbeitslos und geringfügig beschäftigt (AMS)




