Verfahrensarten nach der NÖ Bauordnung 2014


Wer bauen, umbauen oder eine bauliche Anlage errichten möchte, sollte sich bereits vor Beginn des Vorhabens über die erforderlichen baubehördlichen Schritte informieren. Die NÖ Bauordnung unterscheidet je nach Art und Umfang des Vorhabens zwischen bewilligungspflichtigen, vereinfachten, meldepflichtigen und verfahrensfreien Vorhaben.


Wichtiger Hinweis: Nachfolgende Aufzählung dient lediglich der allgemeinen Information und ist nicht vollständig. Ob für ein konkretes Vorhaben eine Bewilligung, Meldung oder sonstige baubehördliche Behandlung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wir empfehlen daher, frühzeitig Kontakt mit uns Kontakt aufzunehmen.

Bewilligungspflichtige Vorhaben gem. § 14 NÖ BO 2014

Die Baubehörde führt ein umfassendes Verfahren durch und prüft das Vorhaben vor Beginn der Bauarbeiten. Erst nach Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Ausführung begonnen werden. In der Regel sind umfangreiche Einreichunterlagen, wie Pläne, Baubeschreibung und gegebenenfalls weitere Nachweise, vorzulegen. Auch die Bestellung eines Bauführers ist erforderlich.


Typische Vorhaben: Errichtung von Einfamilienhäusern, Zu- und Umbauten am Gebäude, Carports mit einer überbauten Fläche > 50 m² , Gartenhäuser mit einer überbauten Fläche > 10 m², Stützmauern


Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren gem. § 15 NÖ BO 2014

Auch hier ist eine Baubewilligung erforderlich, jedoch ist das Verfahren weniger umfangreich (keine Verständigung der Nachbarn erforderlich, ausgenommen § 15 Z 11 NÖ BO 2014). Der Umfang der Unterlagen ist gegenüber dem Baubewilligungsverfahren nach § 14 etwas reduziert.


Typische Vorhaben: Errichtung von kleineren baulichen Anlagen wie Einfriedungen (niedriger Sockel mit Zaunanlage)  oder Carports < 50 m² überbaute Fläche, Nutzungsänderungen,  oder Änderung von Grundstücksein- und -ausfahrten


Meldepflichtige Vorhaben gem. § 16 NÖ BO 2014

Für diese Vorhaben ist vor der Ausführung grundsätzlich keine Bewilligung erforderlich. Die Fertigstellung ist jedoch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist inkl. der vorzulegenden Unterlagen der Baubehörde zu melden.


Typische Vorhaben: Aufstellung oder Austausch von Heizkesseln, Änderung des Brennstoffes eines Heizkessels, Aufstellung von Öfen, Herstellung von Hauskanäle oder Aufstellung Wärmepumpen ab einer bestimmten Größenordnung


Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben gem. § 17 NÖ BO 2014

Für diese Maßnahmen ist weder eine Bewilligung noch eine Meldung erforderlich. Dennoch müssen alle sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.


Typische Vorhaben: Fenstertausch, Instandhaltungsarbeiten oder Fassadenanstriche